Grenzsteine als Markierungen von Heimat? Ein Blick nach Baden-Württemberg
von Jörg Peltzer, TP C01
Wer mit offenen Augen durch die Landschaft geht, der kann sie immer noch an vielen Stellen finden: Grenzsteine. In der Regel handelt es sich dabei um dafür eigens behauene prismaförmige Steine mit quadratischer oder dreieckiger Grundfläche, die in den Erdboden eingelassen wurden und an deren Flächen Markierungen angebracht wurden. Manchmal wurden dazu auch bereits vorhandene Steine benützt; in diesen Fällen machte erst die Anbringung der Markierung aus dem Objekt das Artefakt. Die Markierungen auf den Seitenflächen dienten dazu Zugehörigkeiten auszuweisen. Dies konnte in Form von Wappen geschehen, was gerade bei herrschaftlichen Grenzen üblich war, aber sehr oft auch in Form von kurzen Buchstabenkombinationen, die auf die jeweiligen Institutionen verwiesen. Dazu kam die Jahreszahl, an dem der Stein eingelassen wurde, und die Nummer des Steins im Grenzverlauf – ein Grenzstein kam sehr selten allein, sondern in der Regel in Form einer Kette. Auf der Oberseite des Quaders wurde gerne durch eine Einkerbung (die Krinne) der Grenzverlauf angedeutet. Die Form der Krinne variierte je nachdem wie viele Gebiete an dieser Stelle aneinandergrenzten.
Grenzsteine konnten unterschiedliche Zugehörigkeiten markieren. Johannes Oettinger unterschiedet in seinem 1711 veröffentlichten Tractatus de iure et controversiis limitatum alleine zwölf Einsatzbereiche für ‚Marcksteine‘, die nur ‚Privatgütern zugeignet‘ waren und die er wiederum von den Landmarken unterschied, die Herrschaften voneinander abgrenzten (S. 6–8). So gab es Bannsteine, die hohe Gerichtsbarkeiten markierten, Geleitsteine, die auswiesen, welcher Herr an dieser Stelle für das Geleit zuständig war, Forststeine, die Wald- und Jagdrechte markierten, Zentsteine für Zentgerichtsbarkeiten (das Zentgericht erstreckte sich in der Regel über mehrere Dörfer, stand also über dem Dorfgericht, und beinhaltete die hohe Gerichtsbarkeit), Weidsteine für den Viehbetrieb oder Gütersteine, die Gärten, Äcker, Wiesen oder Felder voneinander schieden. Und es gab Marksteine, die die Gemarkung von Städten und Dörfern in der Landschaft für alle kenntlich machten. Grenzsteine wiesen also Gebietszugehörigkeiten auf unterschiedlichen Ebenen aus: die Ebene des Privatbesitzes, die der Gemeinde und die der (Landes)herrschaft. Diese Ebenen konnten dann wieder über bestimmte jurisdiktionelle Ebenen wie die Zentgerichtsbarkeit miteinander verschränkt werden.
Grenzsteine konnten damit zumindest in territorialer Hinsicht Heimat markieren, gehören damit in die vom SFB 1671 so genannte Dimension der Territorialität von Heimat. Wie stark Grenzsteine diesen territoriale Heimatbezug bei den Menschen ausprägten und inwiefern jene zwischen den unterschiedlichen Ebenen, beispielsweise zwischen Dorf und Landesherrschaft priorisierten, ist freilich kaum pauschal zu beantworten. Das Potential der Grenzsteine, territoriales Gemeinschaftsbewusstsein zu erzeugen, war wahrscheinlich auf dörflicher Ebene am größten. In dörflichen Gemeinden kam es zu den in Dorfordnungen manchmal genau geregelten so genannten Umgängen der Gemarkungsgrenzen. Die am 20. November 1741 beschlossene Ordnung des Dorfes Hockenheim in der Zent Kirchheim (Ldkr. Heidelberg) sah vor, dass zweimal im Jahr, im Frühjahr und im Herbst, die vierzehnköpfige Gemeindevertretung im Beisein des Gerichts die Gewanne abgehen sollte und etwaige abgegangene Steine ersetzen sollte.
Aus anderen Ordnungen wissen wir, dass auch die Jugend in den Umgang miteinbezogen werden konnte. Dies diente zuvorderst der Verstetigung und Einprägung des Grenzverlaufs. Streitigkeiten sollten so vermieden werden. Dieses regelmäßige gemeinschaftliche Handeln, das auch durch ein abschließendes Mahl oder gar ein Dorffest beschlossen werden konnte, besaß aber auch eine soziale Dimension. Es schuf Gemeinschaft und assoziierte diese Gemeinschaft mit einem fest ausgewiesenen Gebiet (für einen Gemarkungsplan der Gemeinde Kirchheim von 1783 mit Einzeichnung der Grenzsteine siehe den angegeben Link).





Eine explizite Verweiskraft auf Heimat erhalten Grenzsteine freilich erst durch Ihre Bewertung als historische Zeugnisse. Dies gilt erstens für den Fall ihrer Klassifizierung als Kulturdenkmäler. Geschieht dies, dann greift in Baden-Württemberg das Denkmalschutzgesetz von 1983, nach dem „Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht“ (§2 Abs.1). Der Grenzstein wird hier als Gegenstand der Heimatgeschichte definiert, seine Signifikanz liegt in seinem Erklärungspotenzial für die örtliche Vergangenheit und nur noch selten als Markierung aktueller Grenzen. Analog veränderte sich auch die Begründung seiner Schutzbedürftigkeit. War das absichtliche Entfernen oder Verrücken eines Grenzsteins ursprünglich unter Strafe gestellt, um Eigentum, Hoheitsrechte und Zuständigkeiten zu schützen, so sorgt nun die Einstufung des Grenzsteins als Kulturdenkmal für seinen Schutz. Ohne eigens dafür eingeholte Erlaubnis darf er nicht von seinem ursprünglichen Ort entfernt werden. Er markiert die Geschichte der Heimat in der Landschaft.
Der zweite Fall, in dem eine explizite Umdeutung der Grenzsteine zu Signifikanten von Heimat stattfindet, ist die Ausstellung von Grenzsteinen durch Heimatmuseen. Die Bestimmungen der Dorfordnungen zur Wiederaufrichtung und dem Ersetzen von Grenzsteinen machend deutlich, dass Grenzsteine schon zu Zeiten ihrer Nutzung immer wieder verloren gingen. Desweiteren konnten Neuziehungen von Grenzen oder Herrschaftswechsel Grenzsteine obsolet machen. Es gibt daher viele Gründe, warum Grenzsteine sich nicht mehr an ihrem ursprünglichen Ort befinden. Wenn solche ‚herrenlosen‘ Steine Heimatmuseen übergeben werden, verändert der Wechsel der Örtlichkeit des Grenzsteins seine zentrale Botschaft als Signifikant. In einem Heimatmuseum wird der Grenzstein durch die Eigenschaft des Museums, die örtliche Heimat zu präsentieren, ein Zeuge dieser Heimat. Der Weg ins Heimatmuseum ist aber keineswegs vorgegeben. Die traditionellen, d. h. vor Ort und zumeist von Freiwilligen privat betriebenen Heimatmuseen besitzen keinen offiziellen Sammlungsauftrag für Grenzsteine. Es bleibt also dem Zufall überlassen, ob solche Museen durch private Gaben in den Besitz von Grenzsteinen gelangen. Dazu kommt der Überlieferungszufall. In Regionen starker Parzellierung wie dem deutschen Südwesten war das Aufkommen von Grenzsteinen hoch. Hier ist die Wahrscheinlichkeit einen Grenzstein zu finden höher als in Gebieten von geringer Parzellierung. Insofern erfolgt die Umdeutung des Grenzsteins in Heimatmuseen zunächst einmal situativ. Gleichwohl lassen die Ausstellungen der Heimatmuseen von Kirchheim und Rohrbach (wie Kirchheim ein Stadtteil von Heidelberg) vermuten, dass Grenzsteine keine Einzelfälle in solchen Museen sind. In beiden Museen finden sich eine Reihe unterschiedlicher Grenzsteine, die auf den jeweiligen, zum Teil aneinandergrenzenden Gemarkungen gefunden wurden. In den Räumlichkeiten beider Museen bilden sie jeweils ein Ensemble in den kleinen Bereichen, die der vormodernen Geschichte der Dörfer gewidmet sind (in Rohrbach ist diese Zuordnung weniger deutlich als in Kirchheim). Mit ihren Zeichen untergegangener Herrschaften verweisen sie auf längst vergangene Zeiten. Nur der in Rohrbach erhaltene Grenzstein von 1764 mit dem Zeichen GR (Gemeinde Rohrbach) ermöglicht das Ziehen einer unmittelbaren Kontinuitätslinie von der Vergangenheit in die Gegenwart. In Kirchheim stehen darüber hinaus ein paar Grenzsteine auch im Hof des Museums in einer Mischform aus Ausstellungsstück und Zierrat, analog zu den sich gelegentlich in privaten Vorgärten findenden Grenzsteinen.
Erst eine systematische Erhebung der ausgestellten Bestände solcher Heimatmuseen kann freilich darüber Aufschluss geben, ob und in welchen Regionen Grenzsteine die meisten oder zumindest eine Vielzahl dieser Sammlungen schmücken. Gehören Grenzsteine tatsächlich zum Standardrepertoire von Heimatmuseen, dann hätten die Museen den Steinen einen gleichsam kanonisierten Charakter als Signifikanten nicht nur der Heimatgeschichte sondern von Heimat schlechthin zugewiesen.




Dank:
Mein Dank gilt den Heimatmuseen Kirchheim und Rohrbach für ihre Auskünfte und die Erlaubnis, ihre Grenzsteine fotografieren und hier abbilden zu dürfen.
Literatur und weiterführende Websites:
- S. Huthwelker/T. Huthwelker, Gemarkungsgrenzen, in: M. Mertens (Hg.), Stadtkreis Heidelberg. Teilband 2 (Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland. Kulturdenkmale in Baden-Württemberg Bd. II.5.2) (Ostfildern, 2013), S. 658–663.
- J. Oettinger, Tractatus De Jure Et Controversiis Limitum, Ac Finibus Regundis, Oder Gründlicher Bericht Von den Gräntzen und Marcksteinen, Wie durch dieselbe der Königreiche, Landschaften, Fürstenthume, Bißthümer ... Gebiete, Weydreichin, Marckungen, Zwing und Bänn, nach Ausweisung der gemeinen Rechten, und eines jeden Lands Gewohnheit, unterschieden, eingesteint, und die daraus enstehende nachbarliche Streitigkeiten und Mißverstände erörtert und beygeleget werden sollen (Hannover, 1711):
- K. Kollnig (Hg.), Die Weistümer der Zent Schriesheim (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg Reihe A Quellen: Bd. 16) (Stuttgart, 1968).
- K. Kollnig (Hg.), Die Weistümer der Zent Kirchheim (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg Reihe A Quellen: Bd. 29) (Stuttgart, 1979).
- R. Schmitt, Grenzsteine. Zur Geschichte, Typologie und Bewahrung von historischen Grenzzeichen aus Stein (Mandelbachtal, 2003).
- F. X. Simmerding, Grenzzeichen, Grenzsteinsetzer und Grenzfrevler. Ein Beitrag zur Kultur-, Rechts- und Sozialgeschichte (München, 1997).
- W. Wüst, Dorfordnungen, in: Südwestdeutsche Archivalienkunde (25.01.2017):
Kommentar von Joachim Brenner, TP C02
Ob Grenzsteine für die Zeitgenossen des 18. Jahrhunderts auch „Heimat“ markierten, lässt sich in der historischen Rückschau kaum beantworten. Es wäre jedoch voreilig sie deshalb am Wegesrand links liegen zu lassen. Allein Gebrauch und Funktion der Steine verraten uns eine ganze Menge über Konstruktion und Wandel von „Heimat“ seit der frühen Neuzeit bis in die heutige Gegenwart. Zuvorderst verweist ihre Funktion als „Grenze“ auf den Aspekt der Territorialität und das Bestreben, „Heimat“ nicht vage, sondern möglichst exakt verorten zu können. Zugleich umfassen Grenzsteine Hoheitszeichen, die institutionelle Setzung von „Heimat“ vor Augen führen. Der Grenzstein markiert kein naturwüchsiges Verhältnis, sondern einen durch komplexe Herrschafts-, Macht- und Sozialverhältnisse geschaffenen Raum, der fortwährender Pflege und Erneuerung bedarf. Die Instandsetzung und Pflege der Steine bestätigten nicht nur die geltende Rechtsordnung, sondern besaßen für Dorfgemeinschaften auch eine soziale und identitätsvergewissernde Funktion.
Die Transformation der Grenzsteine aus dem 18. Jahrhundert von Artefakten der Jurisdiktion zu musealen Ausstellungsstücken symbolisiert zugleich einen begriffsgeschichtlichen Wandel von „Heimat“. Vom Spätmittelalter bis ins 19. Jahrhunderts war „Heimat“ ein eher nüchterner Rechtsbegriff. „Heimat“ beziehungsweise das „Heimatrecht“ verbriefte den Anspruch, an einem Ort sesshaft sein zu dürfen, ein „Heim“ zu haben und zur Rechtsordnung einer Gemeinde zu gehören. Mit der Entstehung des modernen Staatsangehörigkeitsrechts trat dieses Verständnis in den Hintergrund und „Heimat“ erhielt eine stärker emotional aufgeladene Bedeutung im Sinne einer sozialen, kulturellen, räumlich und zeitlich begründeten Verbundenheit (Zur juristischen Dimension von „Heimat“ siehe auch TP C07). Als Kulturdenkmäler und Exponate in lokalen Heimatmuseen stehen die Grenzsteine heute für die Erinnerung an vergangene Praktiken und Traditionen und somit für die historische Gewordenheit von „Heimat“. Es lohnt, an ihrem Fuße innezuhalten.